Statut

Unser Statut bildet seit mehr als 100 Jahren den rechtlichen Rahmen für die Ziele und Zwecke der Stiftung.

Stiftungszwecke

Mit der Carl-Zeiss-Stiftung verfolgte Ernst Abbe verschiedene Ziele, deren Verwirklichung durch das Stiftungsmodell dauerhaft gesichert werden sollte: 

  • Erhalt der Unternehmen und ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft, 
  • Förderung und soziale Sicherung der Mitarbeitenden einschließlich des sozialen Umfelds,
  • Förderung der Wissenschaft aus den Erträgen der Unternehmen. 

Gründungsurkunde

Die Gründungsurkunde von 1889 besteht aus nur 17 Paragraphen und regelt die von Ernst Abbe verfolgten Stiftungszwecke, Fragen der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung, vor allem aber der Verwendung der Unternehmenserträge. Im Mittelpunkt steht die Förderung wissenschaftlicher Zwecke an der Universität Jena.

Erstes Stiftungsstatut

Das Stiftungsstatut von 1896 umfasst insgesamt 122 Paragraphen. Ernst Abbe verknüpfte darin auf visionäre Weise eine moderne arbeitnehmerfreundliche Unternehmensphilosophie mit unternehmerischem Mäzenatentum. 

Ernst Abbe nimmt im Stiftungsstatut detailliert seine Grundprinzipien zur Unternehmensführung und zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf. Auf diese Weise verpflichtet er die Stiftung dauerhaft auf diese Prinzipien. Als interne Unternehmensverfassung wurde das Statut allen Mitarbeitenden der Stiftungsunternehmen ausgehändigt. Mit seinen Regelungen zur Kranken-, Pensions- und Hinterbliebenenversicherung, den Arbeitszeit-, Lohn- und Urlaubsregelungen und einem eigenständigen Arbeiterausschuss zur Abgabe beratender Stellungnahmen gegenüber dem Vorstand war es vorbildhaft für seine Zeit. Erst ein halbes Jahrhundert später haben sich die von Ernst Abbe entwickelten und realisierten Prinzipien in Form eines modernen Arbeitsrechts und einer am Gemeinnutzen orientierten Unternehmensphilosophie in Deutschland durchgesetzt.
An dem Stiftungszweck zur Förderung der Wissenschaft änderte sich dadurch nichts. 

Ergänzungsstatut

Das Ergänzungsstatut von 1900 regelte in 14 Artikeln die Zuwendungen an die Universität Jena über den 1886 eingerichteten „Ministerialfonds für wissenschaftliche Zwecke“ (Universitätsfonds der Carl-Zeiss-Stiftung). 

Stiftungsreform

Im Rahmen der grundlegenden Stiftungsreform wurde 2004 das Statut der Carl-Zeiss-Stiftung an die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Veränderungen angepasst; es ist seit 1. Juli 2004 in Kraft.
Bei der Reform wurde bewusst an die ursprünglichen Ziele Ernst Abbes angeknüpft. Die förmliche Trennung der Stiftungsunternehmen von der Stiftung durch Überführung der Unternehmen in rechtlich selbständige Aktiengesellschaften zeigt inzwischen die gewünschten Ergebnisse: Durch klarere Zuordnung einzelner Stiftungszwecke zu einzelnen Verantwortungsträgern werden die verschiedenen Stiftungszwecke wirksamer nebeneinander realisiert.

Weitere Anpassungen des Statuts

2009 wurde die nicht mehr den tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Regelung zur Altersgrenze (der Mitglieder des Stiftungsrats) geändert.

2024 erfolgte eine Statutenanpassung an die veränderten rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch und eine Ergänzung zur Absicherung der Entscheidungsfähigkeit der Stiftungsorgane.